Satzung

Satzung des Kreisjugendringes Kaiserslautern e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Kreisjugendring Kaiserslautern e. V.“ Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Kreisjugendring Kaiserslautern e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter und werden nicht vergütet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben und Ziele

Der Kreisjugendring Kaiserslautern e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss der im Landkreis Kaiserslautern tätigen freien Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 12 Satz 2 des SGB VIII.

Die Eigenart und Unabhängigkeit er einzelnen Jugendorganisationen bleibt erhalten.

Ziel des Kreisjugendringes ist, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit die Interessen und Rechte der Kinder und Jugendlichen wahrzunehmen.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

  • In Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen
  • Die Interessen der freien Jugendverbände und Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, den Kommunalvertretungen, den Verwaltungen und dem Landesjugendring wahrzunehmen.
  • Die fachliche Weiterentwicklung der Jugendarbeit in den Verbänden und den kommunalen Trägerschaften zu unterstützen und innovativ zu arbeiten.
  • Die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben und antidemokratischen, insbesondere militaristischen, totalitären, rassistischen, antisemitischen und ausländerfeindlichen Tendenzen innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken.
  • Den Diskriminierungen körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen entgegenzuwirken und Inklusion zu fördern
  • Gemäß §9 SGB VIII die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern
  • Der Ausgrenzung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher entgegenzuwirken.
  • Das Umweltbewusstsein und die politische Verantwortung innerhalb der Jugend anzuregen und zu fördern
  • Erfahrungen zu Jugendfragen austauschen
  • Gemeinsame Aktionen der Mitglieder im Sinne der außerschulischen Jugendbildung anzuregen und mitzutragen
  • Internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern

§ 4 Mitgliedschaft

Dem Kreisjugendring Kaiserslautern e. V. können die im Landkreis anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angehören.

Aufnahmeanträge sind schriftlich, unter Nachweis der nachstehenden Voraussetzungen, mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung zu stellen. Eine Satzung des Jugendverbandes ist beizufügen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluss muss mit 2⁄3 Mehrheit erfolgen. Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring ist beitragsfrei.

Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kreisjugendring Kaiserslautern e. V. sind, dass der Jugendverband:

  • das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennt,
  • seine Arbeitsweise partnerschaftlich, demokratisch und nicht parteipolitisch ausrichtet
  • in der Gestaltung seines Gruppenlebens eigenständig ist und seine Leitung selbst wählt,
  • die Aufgaben des Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V. nach der Satzung anerkennt und in ihrem Sinne wirkt,
  • ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen unter 27 Jahren ist und mindestens 10 Mitglieder hat,
  • vor Antragstellung mindestens 1 Jahr als solcher tätig war.

Der Austritt eines Mitgliedverbandes kann jederzeit schriftlich erfolgen.

Ein Verband kann durch den GA ausgeschlossen werden bei:

  • Nichtmeldung seiner Mitgliederzahl
  • Unentschuldigtem Fehlen über den Zeitraum von einem Jahr
  • Verstößen gegen die Satzung

Eine Wiederaufnahme ist möglich.

§ 5 Organe des Kreisjugendringes

Die Organe des Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V. sind:

  1. Die Vollversammlung
  2. Der geschäftsführende Ausschuss (GA)
  3. Der Vorstand

Eine Vertretung der Kreisjugendpflege kann zu allen Sitzungen der verschiedenen Organe mit beratender Stimme eingeladen werden.

§ 6 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das beschließende Organ des Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V.

Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände.

Stimmberechtigt sind je 4 VertreterInnen jedes Mitgliedverbandes.

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der Mitgliederverbände vertreten ist.

Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens 28 Kalendertage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Maßgebend sind die Bestimmungen des BGB.

Die Vollversammlung muss auf Verlangen eines Drittels der Mitgliederverbände einberufen werden.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat eine Vollversammlung zu erfolgen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vollversammlungen mit Neuwahlen finden alle drei Jahre statt.

Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode Nach- oder Ergänzungswahlen sind in jeder Vollversammlung möglich.

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Vollversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

Von der Vollversammlung sind folgende Aufgaben zu erledigen:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der KassenprüferInnen
  • Entgegennahme der Jahresplanung und des Haushaltsplanes

§ 7 Der geschäftsführende Ausschuss (GA)

Der GA ist für alle Angelegenheiten des Kreisjugendringes zuständig, sofern nicht ein anderes Organ beauftragt wurde.

Dem GA gehören an:

  • Der Vorstand
  • Je ein/e stimmberechtigte/r VertreterIn jedes Mitgliedverbandes.
  • Mit beratender Stimme: Delegierte des KJR im Jugendhilfeausschuss

Für verhinderte Ausschussmitglieder sind deren StellvertreterInnen stimmberechtigt.

Zur Erledigung verschiedener Aufgaben kann der GA Projektgruppen einsetzen.

Der GA befindet über den Ausschluss eines Verbandes.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in

Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Vollversammlung jeweils im ersten Jahresquartal für die Dauer von 3 Jahren.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

In den Vorstand kann gewählt werden, wer Delegierte/r eines Jugendverbandes und geschäftsfähig ist.

Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/e Ihr/e StellvertreterIn, handelt im Auftrag der Vollversammlung, des GA’s und des Vorstandes.

Geschäftsführender Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende oder sein /e ihr/e StellvertreterIn jeweils mit dem/der KassenwartIn.

§ 9 Finanzen

Die finanziellen Mittel sind ausschließlich für Maßnahmen und Veranstaltungen des Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V. zu verwenden.

Der Einsatz der Mittel für das jeweilige Geschäftsjahr wird vom GA beschlossen.

Projektzuschüsse an Mitgliedsverbände sind mit besonderen Auflagen verbunden.

§ 10 Kassenprüfung

Die Vollversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei KassenprüferInnen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

Die KassenprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte des Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V.

Über die Kassenprüfung ist ein Bericht anzufertigen.

§ 11 Beschlüsse und Wahlen

Beschlüsse erfolgen, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit.

Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen erforderlich.

Satzungsänderungen werden mit 2⁄3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

Enthaltungen werden nicht gezählt.

§ 12 Niederschriften

Es sind Niederschriften zu führen über:

  • Vollversammlungen
  • GA-Sitzungen
  • Vorstandssitzungen

Diese sind vom/von der jeweiligen SitzungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben.

§ 13 Geschäftsordnung

Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V. gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 14 Auflösung

Eine Auflösung des Kreisjugendringes Kaiserslautern e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Das nach Auflösung oder Aufhebung des Kreisjugendringes Kaiserslautern e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Kreisverwaltung Kaiserslautern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der außerschulischen Jugendbildungsarbeit zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Vollversammlung 13. Juli 2016 in Kraft. Die Satzung vom 25. März 1998 verliert ihre Gültigkeit.

Bereits bestehende Mitgliedschaften bleiben von § 4 unberührt.

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