Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Kreisjugendring Kaiserslautern e. V.

§ 1 Die Vollversammlung

1.1 Die Vollversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden im Auftrag des geschäftsführenden Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

1.2 Dem jeweils von seiner Organisation gemeldeten GA-Mitglied werden vier Einladungen mit Tagesordnung elektronisch oder postal zugeschickt.

1.3 Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens 28 Kalendertage vorher zu erfolgen.

1.4 Aus besonders zwingenden Gründen kann die Vollversammlung auf Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses innerhalb einer Woche einberufen werden.

1.5 Zu allen Sitzungen können Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden.

1.6 Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens acht Kalendertage vor der Vollversammlung schriftlich beim/bei der 1. Vorsitzenden einzureichen.

1.7 Dringende Anträge können auch während der Versammlung eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

1.8 Beschlüsse der Versammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

1.9 Über die Versammlung ist durch den/die Protokollführer/In eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Tagesordnung und gefasste Beschlüsse eindeutig zu erkennen sind. Weiterhin soll sie Erklärungen und Stellungnahmen enthalten, deren Protokollierung der/die Vorsitzende anordnet. Eine Anwesenheitsliste, aus der auch die Delegation hervorgeht, ist beizufügen. Die Niederschrift ist innerhalb von 4 Wochen zu erstellen. Sie ist durch den/die jeweilige/n SitzungsleiterIn und die/den ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Bei der nächsten Vollversammlung ist die Niederschrift von der Vollversammlung genehmigen zu lassen.

§ 2 Der geschäftsführende Ausschuss (GA)

2.1 Der geschäftsführende Ausschuss wird vom/von der 1. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen, jedoch mindestens viermal im Jahr.

2.2 Darüber hinaus hat der/die Vorsitzende auf Verlangen eine Sitzung einzuberufen, wenn das GA-Mitglied einer Mitgliedsorganisation einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Dabei ist der vom GA-Mitglied gewünschte Tagesordnungspunkt anzugeben.

2.3 Die Einladung der Ausschussmitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in der Regel elektronisch oder postal 14 Kalendertage im Voraus. Der GA ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der Mitgliedsorganisationen anwesend ist.

2.4 Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind öffentlich. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

2.5 Anträge zur Tagesordnung sind in schriftlicher Form so rechtzeitig einzureichen, dass sie in die Einladung aufgenommen werden können. In dringenden Fällen können GA-Mitglieder auch während der Sitzung Anträge einbringen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

2.6 Über jede GA-Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift anzufertigen, die von der/vom ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Hinsichtlich ihres Inhaltes gilt § 1 der Geschäftsordnung lfd. Nr. 1.9

§ 3 Der Vorstand

3.1 Der Vorstand ist berechtigt ohne GA-Beschluss über Beträge bis zu 500,00 € im Kalenderjahr zu verfügen.

3.2 Der/die Vorsitzende ist berechtigt ohne GA-Beschluss über Beträge bis zu 250,00 € im Kalenderjahr zu verfügen.

3.3 Der/Die Vorsitzende übt für die Dauer der Sitzungen und Versammlungen das Hausrecht aus.

3.4 Außer der/dem 1 Vorsitzenden ist nur die/der von ihm/ihr Beauftragte berechtigt, Informationen über geplante oder durchgeführte Maßnahmen des Kreisjugendringes zur Veröffentlichung an die Presse weiterzugeben.

§ 4 Projektgruppen

4.1 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der GA Projektgruppen berufen

4.2 Den Vorsitz einer Projektgruppe führt in der Regel ein Vorstandsmitglied. Jedoch kann auch ein GA-Mitglied den Vorsitz übernehmen.

4.3 Mitglieder einer Projektgruppe können „Experten“ sein, die nicht unbedingt einer Mitgliedsorganisation angehören müssen.

4.4 Projektgruppen sind keine Beschlussorgane. Sie haben gegenüber der Vollversammlung, dem GA und dem Vorstand beratende Funktion. Über ihre Ergebnisse sollen sie in den jeweiligen GA-Sitzungen berichten

4.5 Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, als Gast an Projektgruppensitzungen teilzunehmen, auch wenn es nicht Mitglied dieser Projektgruppe ist.

§ 5 Finanzen

5.1 Zu Beginn eines Geschäftsjahres ist vom GA ein Haushaltsplan zu erstellen, in dem alle vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind.

5.2 Verschiebungen innerhalb des Haushaltsplanes im Laufe eines Geschäftsjahres sind zulässig.

5.3 Für besondere Anlässe können Rücklagen gebildet werden.

Diese sind unter Angabe des Verwendungszweckes in das nächste Geschäftsjahr zu überführen.

5.4 Der GA kann besondere jugendpflegerische Maßnahmen an Mitgliedsorganisationen übertragen.

5.5 Mitgliedsorganisationen können für besondere jugendpflegerische Maßnahmen Zuschüsse erhalten.

5.6 Über die Vergabe von Zuschüssen entscheidet der GA unter Beachtung folgender Auflagen:

  • Die Maßnahme ist so rechtzeitig anzumelden, dass sie zu Beginn des Geschäftsjahres in den Haushaltsplan aufgenommen werden kann.
  • Dem GA ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem die Gesamtkosten der Maßnahme ersichtlich sind.
  • Der Eigenanteil der Mitgliedsorganisation an der Maßnahme muss mindestens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen.
  • Der Anteil des Kreisjugendringes kann maximal 50 % der zuschussfähigen Kosten, jedoch höchstens 200,00 € pro Geschäftsjahr und Mitgliedsorganisation betragen.
  • Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis über die Gesamtkosten vorzulegen.
  • Der GA beschließt nach Vorlage des Verwendungsnachweises unter Beachtung vorstehender Kriterien die Höhe des Zuschusses.
  • Die Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, die ordnungsgemäßen Belege der Ausgaben mindestens 5 Jahre aufzubewahren und dem Kreisjugendring auf Verlangen vorzulegen.
  • Verwendungsnachweise, die nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgelegt werden, werden nicht berücksichtigt.
  • Eine Vorauszahlung des Zuschusses ist nicht zulässig.
  • Ein Rechtsanspruch auf Zuschuss besteht nicht.

5.7 Der GA beschließt auf seiner Klausurtagung, bei welchen Veranstaltungen/Sitzungen des Folgejahres Präsenz-/Mitarbeitspflicht besteht.

Mitgliedsorganisationen, deren Delegierten im Geschäftsjahr bei mehr als 50 % dieser Maßnahmen fehlen, können keine Zuschüsse aus KJR-Mitteln erhalten.

Die prozentuale Präsenzpflicht errechnet sich aus der Anzahl der im Geschäftsjahr durchgeführten Maßnahmen. Stellen hinter dem Komma werden aufgerundet.

§ 6 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung werden mit 2⁄3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten GA-Mitglieder beschlossen.

§ 7 Inkrafttreten

Vorstehende Geschäftsordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den GA am 29. November 2016 in Kraft.

Die Geschäftsordnung vom 09. Februar 2004 verliert ihre Gültigkeit.

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